2024-07-16

Insolvenzrecht / Erbrecht

Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluss vom 22.03.2022 die von einem Insolvenzverwal-ter begehrte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Revision mangels Erfolgsaussicht ver-sagt.

Der Insolvenzverwalter hielt eine Erbausschlagungserklärung der Insolvenzschuldnerin für unwirksam und wollte deren Miterbenstellung am Nachlass feststellen lassen.

Mit seinem Beschluss vom 22.03.2022 hat der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH klargestellt, dass neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§§ 1956, 1954 BGB) nur dem Schuldner zusteht, dem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens die Erb-schaft angefallen ist. Nur so kann nach Auffassung des BGH der Zweck des § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO, dem Schuldner wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft die Entscheidung und Ausübung dieser Rechtsakte vorzubehal-ten, erreicht werden.