2024-03-27

Erbrecht

Es werden große Vermögen in Deutschland vererbt. Zum großen Teil besteht dieses Vermö-gen aus Immobilien. Oftmals werden keine erbrechtlichen Verfügungen über die Verteilung der Grundstücke getroffen. Leider kann man nicht mehr darauf hoffen, dass die Kinder die gute Tradition der Eltern fortsetzen und die Kinder das Eigenheim, in dem ja auch die Kinder groß geworden sind, nicht veräußern.

Vielmehr ist es oft so, dass zwar ein Erbe den überlebenden Elternteil in der Immobilie woh-nen lassen möchte, die anderen Erben jedoch das Objekt gerne versilbern möchten.

Der Streit unter den Erben ist, auch in Bezug auf etwa vorhandene Mehrfamilienhäuser im Nachlass, vorprogrammiert.

Die Erben befinden sich in der Erbengemeinschaft in einem Zwangsverbund (Gesamthands-gemeinschaft), in dem kein Erbe das Recht hat, einen freihändigen Verkauf zu verlangen. Auch kann kein Erbe fordern, dass eine Aufteilung einer Immobilie vorgenommen wird.

Allerdings sieht das Gesetz vor, dass der Zwangsverbund an einer Immobilie durch eine Tei-lungsversteigerung aufgelöst werden kann. In der Teilungsversteigerung wird der unteilbare Gegenstand (Immobilie) in einen teilbaren Gegenstand (Geld) umgesetzt, der dann bei Aus-einandersetzung der Erbengemeinschaft aufgeteilt werden kann.

Ich berate Sie gerne bei der Durchführung eines Teilungsversteigerungsverfahrens.