A B C D E F G H I J K L M N P Q R S T U V W Z
1
Abkömmlinge
2
Adoption
3
Alleinerbe
4
Absonderung
5
Ablieferungspflicht eines Testamentes
6
Abweisung mangels Masse
7
Aufenthalt, gewöhnlicher
8
Ausschlagung
9
Anerkennung der Vaterschaft
1
Beschlagnahme
2
Beeinträchtigungsabsicht
3
Behindertentestament
4
Berliner Testament
5
Bedürftigentestament
6
Begräbniskaffee
7
Bindungstoleranz
1
Controlling
2
Culpa in contrahendo
1
Dauernde Last
2
Drohende Zahlungsunfähigkeit
3
Dürftigkeitseinrede
4
Düsseldorfer Tabelle
1
Eigenantrag
2
Eigentumsvorbehalt
3
Eröffnungsbilanz
4
Ehevertrag
5
Eingetragene Lebenspartnerschaft
6
Elterliche Sorge
7
Ehebruch
8
Erbfähigkeit
9
Erbschaftsbesitzer
10
Erbteilskauf
11
Erziehung
12
Elternunterhalt
1
Familiengericht
2
Fiskus als Erbe
3
Feststellung der Vaterschaft
4
FamFG
1
Geldvermögen
2
Gemeinschaftskonto
3
Generalvollmacht
4
Geschäftsbücher
5
Gesellschafter
6
Gläubigerbenachteiligung
7
Grabpflege
8
Gesamtrechtsnachfolge
1
Hof
2
Hypothek
3
Heimgesetz
1
Internationales Privatrecht
2
Inventar
3
In-sich-Geschäft
4
Insolvenzanfechtung
5
Insolvenzfähigkeit
1
Jahresabschluss
2
Juristische Person
1
Kapitalerhöhung
2
Kreditinstitut
3
Kindeswohl
4
Kindschaftssachen
5
Konfusion
1
Lex fori
2
Liquidation
1
Mehrheit von Erben
2
Mietverhältnis
3
Minderjährigenadoption
4
Masseunzulänglichkeit
5
Modifizierte Freigabe
6
Mutterschutz
7
Mehrbedarf
1
Nacherbe
2
Nachlass
3
Nachlassinsolvenz
4
Nichteheliches Kind
5
Nießbrauchsvorbehalt
6
Notarielles Testament
7
Nutzungsüberlassung
1
Patientenverfügung
2
Pflegeeltern
3
Pflichtteil
4
Postsperre
5
Prüfungstermin
6
Personensorge
7
Pfändungsfreigrenzen
8
Postmortale Vollmacht
1
Quotennießbrauch
2
Qualifizierte Nachfolgeklausel
3
Quotenvermächtnis
1
Restpflichtteil
2
Restschuldbefreiung
3
Rentenwahlrecht
1
Sanierung
2
Schlusstermin
3
Schuldenbereinigungsplan
4
Schenkung
5
Scheidungsgrund
6
Sexueller Missbrauch
7
Sorgerecht
1
Teilungsanordnung
2
Teilungsversteigerung
3
Testamentsvollstrecker
4
Todeszeitpunkt
5
Typenzwang
6
Transmortale Vollmacht
7
Trennung
1
Unternehmenskrise
2
Umgangsrecht
3
Unterhaltsanspruch
4
Unterhaltspflicht
1
Vaterschaft
2
Voraus
3
Vermächtnis
4
Verdeckte Sacheinlage
5
Verletzung der Buchführungspflicht
6
Vermögen des Schuldners
7
Vermögensverhältnisse
8
Vorsorgevollmacht
1
Wechselbezüglichkeit
2
Wahl der Nichterfüllung
3
Wohlverhaltensperiode
4
Wohnrecht
1
Zahlungseinstellung
2
Zustimmungsvorbehalt, schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter
3
Zugewinngemeinschaft
Abkömmlinge

Erben der 1. Ordnung sind nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. des Erblassers, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus (Repräsentationssystem, § 1924 Abs. 2 BGB).

Adoption

Möglich ist die Adoption eines Minderjährigen und eines Volljährigen. § 1755 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass mit der Annahme eines Minderjährigen dessen Verwandtschaftsverhältnis und das seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen und das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der annehmenden Ehegatten erlangt (§ 1754 Abs. 1 BGB). Die Adoption eines Volljährigen begründet in der Regel nur die Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen sowie dessen Abkömmlingen und dem Annehmenden, nicht aber zwischen den angenommenen und den Verwandten des Annehmenden (§ 1770 Abs. 1 BGB). Somit sind der Adoptierende und seine Abkömmlinge gesetzliche Erben 1. Ordnung nach dem Annehmenden, nicht jedoch nach dessen Eltern etc. Da der angenommene Volljährige nach § 1770 Abs. 2 BGB mit seinen leiblichen Vorfahren verwandt bleibt, ist er auch gesetzlicher Erbe 1. Ordnung nach den leiblichen Eltern und Voreltern.

Alleinerbe

Der Erblasser kann einen Alleinerben oder mehrere Erben als seine Vermögensnachfolger einsetzen. Die Bestimmung des Erben ist wichtig; er soll später den Nachlass regeln. Hierbei muss der Erblasser sich folgende Fragen stellen: Wer wird später auch wirklich seinen Willen umsetzen? Wer wird sich von seiner Persönlichkeit her am besten mit den Vermächtnisnehmern und auch mit den anderen Beteiligten auseinandersetzen können?

Absonderung

Im Gegensatz zur Aussonderung soll mit der Absonderung lediglich ein Recht im Insolvenzverfahren des Schuldners geltend gemacht werden, das eine vorzugsweise Befriedigung aus dem in der absonderungsbefangenen Sache verkörperten Wert ermöglicht. Daher kann der Absonderungsgläubiger nur verlangen, dass der Verwertungserlös aus dem absonderungsbefangenen Gegenstand vorrangig zur Tilgung der gesicherten Forderung verwendet wird.

Ablieferungspflicht eines Testamentes

Jede Person, die ein Testament in Besitz hat, ist verpflichtet, dieses schnellstmöglich an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Testament ist abzuliefern unabhängig davon, ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen Erben gegenüber schadensersatzpflichtig.

Abweisung mangels Masse

Nach § 26 Abs. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Vorschrift ist grundsätzlich auch im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.

Aufenthalt, gewöhnlicher

Der Erblasser kann immer nur einen einzigen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 ErbVO haben. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist durch eine gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie des Vorhandensein solcher Beziehungen zur Umwelt gekennzeichnet, die die Annahme einer sozialen Integration rechtfertigen (OLG Hamm, FamRZ 2008, 1007). Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist selbständig zu bestimmen, unabhängig vom Aufenthalt oder Wohnsitz der Eltern.

Ausschlagung

Es ist einem Erben gesetzlich möglich, die Annahme einer Erbschaft durch Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls abzulehnen. Diese Ausschlagung muss schriftlich beim Nachlassgericht niedergelegt bzw. öffentlich beglaubigt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt das Erbe grundsätzlich als angenommen.

Anerkennung der Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600 d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB).

Beschlagnahme

Der insolvenzrechtlichen Beschlagnahme durch die Insolvenzeröffnung unterliegt gemäß §§ 35, 36 InsO das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Hierzu gehören nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausdrücklich die Geschäftsbücher des Schuldners. Erfasst sind hierbei alle Bücher und Unterlagen, die zum Betrieb des schuldnerischen Unternehmens benötigt werden, auch wenn sie auf elektronischen Datenspeichern gesichert sind. Das Handelsgeschäft des Schuldners fällt als solches in die Insolvenzmasse. Hierzu gehört auch die Firma des schuldnerischen Unternehmens, die der Insolvenzverwalter zusammen mit dem Unternehmen ohne Zustimmung des Schuldners veräußern kann, auch wenn der persönliche Name des Schuldners oder eines Gesellschafters in der Firma enthalten ist.

Beeinträchtigungsabsicht

Hat ein Erblasser sich durch letztwillige Verfügung in einem Erbvertrag gebunden und hat er zu Lebzeiten in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgebe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 Abs. 1 BGB).

Behindertentestament

Das Behindertentestament ist eine testamentarische Ausgestaltung, die es erlaubt, einen behinderten und sozialhilfebedürftigen Hinterbliebenen zum Erben einzusetzen und diesen von der Erbschaft - in bescheidenem Maße - profitieren zu lassen, ohne dem Sozialhilfeträger eine Zugriffsmöglichkeit zu eröffnen und darüber hinaus den Nachlass nach dem Tod des Bedürftigen weiteren Hinterbliebenen zu erhalten.

Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, welches nur von Ehegatten errichtet werden kann, § 2265 BGB. Das gemeinschaftliche Testament kann in der Form des öffentlichen Testamentes oder als eigenhändiges Testament errichtet werden.

Bedürftigentestament

Ebenso wie beim Behindertentestament ist es beim Bedürftigentestament Zielsetzung von Erblassern, der zu bedenkenden - bedürftigen - Person das Nachlassvermögen und insbesondere auch einen „Neuerwerb“ nicht dem Zugriff des Gläubigers zu überlassen, sei es im Wege der Einzelvollstreckung, sei es im Wege des Zugriffs des Insolvenzverwalters, sei es durch Zugriff des Sozialhilfeträgers bei Gewährung öffentlicher Leistungen an den Bedürftigen.

Begräbniskaffee

Der Begräbniskaffee, auch Beerdigungskaffee, Trauerkaffee oder Leichenschmaus genannt, gehört zu den Bestattungskosten und damit zu den Nachlassverbindlichkeiten.

Bindungstoleranz

Gegen die Erziehungseignung eines Elternteils kann sprechen, dass dieser den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil erschwert oder zu verhindern sucht bzw. seine Erziehungsrolle dazu missbraucht, das Kind von dem anderen Elternteil zu entfremden. Die Fähigkeit der Eltern, den spannungsfreien Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil - und weiteren Personen, die eine Umgangsberechtigung zum Kind haben - zu ermöglichen (Bindungstoleranz), kann streitentscheidend für die Zuordnung des Sorgerechtes sein.

Controlling

Das Controlling ist notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensleitung, welcher insbesondere in der Krise eines Unternehmens zwingend notwendig ist.

Culpa in contrahendo

Begründet der Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Verbindlichkeiten, so kommt grundsätzlich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen - culpa in contrahendo - in Betracht (§§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB). Eine solche Haftung setzt voraus, dass der Geschäftsführer über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus beim Verhandlungspartner ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Erfüllung des Anspruchs des Verhandlungspartners setzt.

Dauernde Last

Leibrente und dauernde Last sind Leistungsauflagen, durch die eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer in Höhe des Kapitalwertes der Leibrente bzw. der dauernden Last bewirkt wird. Bei der dauernden Last handelt es sich um eine laufende monatliche Zahlungsverpflichtung, die nicht aus einem festen Rentenstammrecht abgeleitet wird, sondern hinsichtlich der Berechnungsgrundlage variabel ist. Durch die Übertragung eines Unternehmens gegen dauernde Last kann eine regelmäßige, vom Unternehmensertrag unabhängige Versorgung des Unternehmens erreicht werden, deren Erfüllung nicht nur aus dem übertragenen Vermögen, sondern im Sinne eines Generationenvertrages aus dem Vermögen des Nachfolgers zu gewährleisten ist.

Drohende Zahlungsunfähigkeit

Ein Schuldner droht nach § 18 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Dürftigkeitseinrede

Wenn der Nachlass wertlos oder überschuldet ist, will der Erbe in der Regel nicht für die Schulden des Erblassers haften. Er kann die Haftung auf den Nachlass beschränken durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder einer Nachlassinsolvenz. Reicht der Nachlass für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht aus, kann der Erbe durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede die Befriedigung eines Nachlassgläubigers aus dem Nachlass verweigern.

Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dies ergibt sich unter Berücksichtigung weiterer Kriterien wie beispielsweise Anzahl der Unterhaltsberechtigten, berufsbedingte Aufwendungen, notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt), Bedarfskontrollbetrag, Eigeneinkommen bei volljährigen Kindern.

Eigenantrag

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO ist jeder Schuldner zum Eigenantrag berechtigt. Hiervon zu unterscheiden ist der Fremdantrag eines Gläubigers, der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 InsO zulässig ist, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt ist das Hauptsicherungsmittel des vorleistenden Verkäufers einer beweglichen Sache. Der Käufer kann Leistung der Kaufsache nur verlangen Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Kann er weder zahlen noch eine entsprechende Sicherheit leisten und will er die Kaufpreisschuld in Raten oder mit dem Erlös aus einer Weiterveräußerung der Kaufsache tilgen, ist der Verkäufer gut beraten, nur unter Eigentumsvorbehalt zu liefern. Behält sich der Käufer bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an einer Kaufsache vor, so ist nach der Auslegungsregel des § 449 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.

Eröffnungsbilanz

Grundlage der auf den Tag der Insolvenzeröffnung zu erstellenden Eröffnungsbilanz ist eine vom Insolvenzverwalter zu veranlassende Stichtagsinventur als körperliche Bestandsaufnahme. Insolvenzspezifische Ansprüche und Verpflichtungen sind erstmals in dieser Eröffnungsbilanz anzusetzen. Im Übrigen richten sich Bilanzierung und Bewertung nach dem Unternehmenskonzept des Insolvenzverwalters, das die gesamte Bandbreite zwischen der Fortführung und der Liquidation des ganzen Unternehmens und von Unternehmensteilen umfassen kann.

Ehevertrag

Der Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen Ehegatten oder Verlobten zur Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse (§ 1363 ff. BGB), der das Bestehen ihrer Ehe voraussetzt; er kann auch Einzelregelungen für den Fall der Scheidung mit umfassen. Gegenstand des Ehevertrages sind die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse, der Ausschluss oder die Abänderung des Versorgungsausgleichs, Ausschluss oder Einschränkung der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs bei Verträgen zur Überlassung der Vermögensverwaltung.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge (Sorgerecht) wird grundsätzlich gemeinsam durch beide Elternteile ausgeübt (§ 1626 Abs. 1 S. 1. BGB). Dies setzt nach dem Konsensprinzip ein Mindestmaß an Verständigung über die gemeinsamen Entscheidungen voraus, die in § 1627 BGB näher beschrieben sind. Die gemeinsame Sorge bleibt durch die endgültige Trennung der Eltern grundsätzlich bestehen. Elterliche Sorge ist Fürsorge für das Kind und beinhaltet die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht der Eltern. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Ehebruch

Ein Ehebruch führt als solcher nach allgemeiner Meinung noch nicht zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts. Zwar handelt es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten. Für eine unterhaltsrechtliche Sanktion müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen hinzukommen.

Erbfähigkeit

Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Auch ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind kann Erbe sein. Es gilt nach § 1923 BGB als vor dem Erbfall geboren.

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der den Nachlass in Besitz hat und sich dabei auf ein angebliches, ihm aber tatsächlich nicht zustehendes Erbrecht beruft. Der Erbschaftsbesitzer hat den tatsächlichen Erben Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände zu erteilen.

Erbteilskauf

Nach § 2033 BGB kann ein Erbe seinen Anteil am Nachlass verkaufen. Es ist notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Die Miterben des Verkäufers haben bei Verkauf des gesamten Erbteils ein Vorkaufsrecht, d. h. sie können in den Kaufvertrag zu dem vereinbarten Preis eintreten.

Erziehung

Erziehung ist die Sorge für die geistige, sittliche und körperliche Entwicklung des Kindes.

Elternunterhalt

Die Zahlung von Elternunterhalt setzt voraus, dass entsprechender Bedarf des Elternteils durch die Erforderlichkeit seiner Unterbringung im Alten- und Pflegeheim besteht. Der Elternteil muss auch bedürftig sein. Des Weiteren muss das in Anspruch genommene Kind leistungsfähig sein. Sind mehrere Kinder vorhanden, besteht eine geschwisterliche Haftungsgemeinschaft.

Familiengericht

§ 43 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Bildung von Familiengerichten. Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit des Familiengerichts in mehrfacher Hinsicht konzentriert: § 23 b Abs. 2 GVG ordnet an, dass alle Familiensachen desselben Personenkreises vor denselben Richter gelangen. § 23 b Abs. 2 S. 3 und 4 GVG bestimmt eine Zuständigkeitskonzentration bei internationalen Streitigkeiten um Kinder. § 123 GVG normiert eine Konzentration von Ehesachen bei einem Familiengericht, die dieselbe Ehe betreffen.

Fiskus als Erbe

§ 1936 BGB regelt das gesetzliche Erbrecht des Staates. Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Übrigen erbt der Bund.

Feststellung der Vaterschaft

Wird das Kind weder in der Ehe geboren noch die Vaterschaft anerkannt, ist die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB erforderlich. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wirkt ebenso wie die Vaterschaftsanerkennung für und gegen alle. Die Vaterschaftsanerkennung steht einer gerichtlichen Feststellung sowie einer weiteren Anerkennung entgegen. Die Vaterschaftsanerkennung bzw. Vaterschaftsfeststellung wird beim Geburtseintrag des Kindes vermerkt.

FamFG

Das Familienverfahrensgesetz (FamFG) gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind.

Geldvermögen

Nicht selten gibt es Auslegungsschwierigkeiten, wenn der Erblasser den Begriff „Geldvermögen“ gebraucht. Gemeint sein kann damit das tatsächlich vorhandene Barvermögen, aber auch, und das ist in der Regel der Fall, die vorhandenen Bankguthaben einschließlich Spar- und Girokonten. Schließlich kann man sich auch die Frage stellen, ob von dem Geldvermögen auch die leicht in Geld umsetzbaren Sparbriefe, Wertpapiere und Aktien gemeint sind.

Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto kann in Form eines Und-Kontos oder eines Oder-Kontos geführt werden. Ehepaare errichten ein Gemeinschaftskonto regelmäßig als Oder-Konto, bei dem die Verfügungsbefugnis jedem Ehegatten allein zusteht.

Generalvollmacht

Während die Prokuraerteilung im HGB geregelt ist und Umfang und Grenzen gesetzlich klar definiert sind, gilt das für die Generalvollmacht nicht. Dennoch ist die Generalvollmacht in der Unternehmenspraxis ein weit verbreitetes Instrument. Sie wird in der Regel erteilt, um eine weitere Hierarchieebene im Unternehmen zu definieren, die oberhalb des Prokuristen eingeordnet ist (Joussen, WM 1994, 273).

Geschäftsbücher

Die Geschäftsbücher eines Unternehmens gehören, obwohl nach § 811 Zi. 11 ZPO unpfändbar, gleichwohl zur Insolvenzmasse. Dabei ist es unerheblich, ob der Insolvenzschuldner Vollkaufmann ist. Auch nicht kaufmännisch geführte Bücher sind erfasst. Der Begriff ist weit zu fassen; er umfasst auch Rechnungen, Quittungen, Geschäftsbriefe u. ä. Auch Aufzeichnungen auf Datenträgern gehören hierzu.

Gesellschafter

Gesellschafter einer GmbH ist der jeweilige Inhaber eines Geschäftsanteils, sei es, dass er diesen durch Übernahme einer Stammeinlage bei der Gründung der Gesellschaft oder durch Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen erlangt hat. Unerheblich ist dabei, ob der Gesellschafter eine hohe oder nur geringe Beteiligung hält.

Gläubigerbenachteiligung

Eine Rechtshandlung ist im Wege der Insolvenzanfechtung (§ 129 ff. InsO) nur dann anfechtbar, wenn durch sie die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger negativ beeinträchtigt ist (Gläubigerbenachteiligung). Allgemein liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor, wenn sich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ohne die anzufechtende Rechtshandlung wirtschaftlich betrachtet günstiger gestaltet hätte.

Grabpflege

Die Kosten der Grabpflege zählen nicht zu den Bestattungskosten. Diese Kosten stellen daher, wenn im Testament nichts anderes geregelt ist, keine Nachlassverbindlichkeiten dar.

Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbfall geht das Vermögen eines Menschen als Ganzes auf einen Erben (Alleinerben) oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über, der Vermögensübergang erfolgt kraft Gesetzes (§ 1922 BGB), d. h. der Rechtsübergang vollzieht sich ohne ein Handeln der Erben. Eine Sondererbfolge in bestimmte Nachlassgegenstände findet grundsätzlich nicht statt, somit erbt niemand bestimmte Teile eines Nachlasses.

Hof

Hof im Sinne der Höfeordnung ist eine im Gebiet der Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gelegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € hat.

Hypothek

Eine Hypothek wird im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen berücksichtigt, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZVG); gleiches gilt für die laufenden wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundbuch (§ 114 Abs. 2 ZVG). Der Anmeldung bedürfen jedoch die Kosten und die rückständigen wiederkehrenden Leistungen aus dem Grundbuch.

Heimgesetz

Nach § 14 Heimgesetz ist es dem Träger eines Heims sowie den Beschäftigten eines Heims untersagt, sich von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen. Hieraus folgt, dass Erbverträge zugunsten der genannten Personen verboten sind. § 14 Heimgesetz gilt nach der Rechtsprechung auch für Testamente, die mit Einverständnis des bedachten Heimträgers bzw. der Bediensteten errichtet wurden oder wenn die testamentarische Einsetzung den Bedachten bereits zu Lebzeiten des Erblassers bekannt war.

Internationales Privatrecht

Das internationale Privatrecht ist im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt. Hiernach bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften des EGBGB, soweit nicht unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, u. a. die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechtes sowie die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Keine Anwendung findet das internationale Privatrecht auch dann, wenn Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, maßgeblich sind.

Inventar

Als Inventar im Sinne von § 98 Nr. 2 BGB ist die Gesamtheit der beweglichen Sachen anzusehen, die zur landwirtschaftlichen Betriebsführung auf einem bestimmten Grundstück bestimmt sind. Erbrechtlich ist das Inventar, geregelt in den §§ 1993 bis 2013 BGB, ein Verzeichnis der Aktiv- und Passivwerte des Nachlasses. Der Erbe kann es aus freien Stücken erstellen. Ein Gläubiger kann aber auch gemäß § 1994 BGB beim Nachlassgericht beantragen, dass dem Erben eine Frist zur Inventarerrichtung gesetzt wird: Lässt der Erbe diese Frist ungenutzt verstreichen oder erstellt das Inventar absichtlich unrichtig (Inventaruntreue), kann er seine Haftung nicht mehr beschränken, sondern haftet gemäß § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. gemäß § 2005 Abs. 1 BGB unbeschränkt.

In-sich-Geschäft

Nach § 181 BGB liegt ein In-sich-Geschäft vor, wenn der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst ein Rechtsgeschäft tätigt. Grundsätzlich ist das In-sich-Geschäft verboten. Es ist nur dann erlaubt, wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten dazu ausdrücklich ermächtigt oder wenn das Rechtsgeschäft ausdrücklich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Insolvenzanfechtung

Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung der Rechtshandlung vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, unterliegen der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter. Hierbei steht eine Unterlassung einer Rechtshandlung gleich.

Insolvenzfähigkeit

Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. Außerdem kann über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partenreederei und einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Auch ein Nachlass, das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft oder das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft, das von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, sind insolvenzfähig.

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist der rechnerische Abschluss eines kaufmännischen Geschäftsjahres. Er stellt die finanzielle Lage und den Erfolg eines Unternehmens fest und beinhaltet den Abschluss der Buchhaltung, die Zusammenstellung von Dokumenten zur Rechnungslegung sowie deren Prüfung, Bestätigung und Veröffentlichung. Gemäß § 242 HGB besteht ein Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls ergänzt durch einen Anhang und einen Lagebericht.

Juristische Person

Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung einen Eröffnungsantrag zu stellen (§ 15 a InsO).

Kapitalerhöhung

Wird bei einer GmbH die Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers

Kreditinstitut

Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Kindeswohl

Das Kindeswohl gilt als Entscheidungsmaßstab für richterliches Handeln, ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff und nur schwer zu konkretisieren. Der Gesetzgeber nennt als Elemente des Kindeswohls das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Hierbei ist entscheidendes rechtliches Kriterium das aus dem älteren Recht abgeleitete Ziel der Erziehung, dass sich das Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann.

Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, die Kindesherausgabe, die Vormundschaft, die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, die Genehmigung und die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen sowie die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetzt

Konfusion

Wenn Gläubiger und Schuldner einer Forderung personenidentisch werden, liegt Konfusion vor. Die rechtliche Folge hieraus ist, dass die Forderung erlischt.

Lex fori

Wenn in einem Unterhaltsrechtsstreit nach der Gesetzeslage ausländisches Recht angewandt werden müsste (Beispiel: Der Unterhaltsberechtigte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland), können die Beteiligten die Anwendung der Lex fori, also des deutschen Rechts, vereinbaren. Dies erleichtert die Prozessführung, dient der Beschleunigung des Verfahrens uns senkt die Kosten. Es entfällt die Notwendigkeit, über den Inhalt des fremden Rechts eine Rechtsauskunft einzuholen.

Liquidation

Bei der Liquidation geht es um die Auseinandersetzung der Gesellschafter unter Abwicklung der Gesellschaft. Sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, findet die Liquidation statt. Zu Beginn der Liquidation ist ein Status zu erstellen, d. h. eine Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände und der Schulden mit dem Zweck, zu einem bestimmten Stichtag das Reinvermögen oder die Schuldenunterdeckung zu ermitteln. In den Status sind unabhängig von ihrer Bilanzierungsfähigkeit alle Vermögensgegenstände aufzunehmen.

Mehrheit von Erben

Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Mietverhältnis

Beim Tod des Mieters wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eingetreten ist oder das Mietverhältnis bei mehreren Mietern mit den überlebenden Mietern fortgesetzt wird (§ 564 BGB).

Minderjährigenadoption

Mit der Adoption eines Minderjährigen erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit besteht, wenn bei Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.

Modifizierte Freigabe

Durch eine modifizierte Freigabe wird der Schuldner verpflichtet, ein freigegebenes Recht auf eigene Kosten zu verfolgen und den Erlös zur Masse zu kehren. Der Insolvenzverwalter entlastet die Masse durch eine derartige Freigabe z. B. vom Prozessrisiko und ermöglicht dennoch, den Erlös zur Masse zu ziehen.

Mutterschutz

Art. 6 GG garantiert den Schutz der leiblichen Mutter, und zwar schon während der Schwangerschaft und unabhängig von familiären Bezügen.

Mehrbedarf

Der Mehrbedarf ist Teil des angemessenen Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht - zumindest nicht vollständig - erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Nacherbe

Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). Der Nacherbe ist Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben. Zwischen Vor- und Nacherben besteht daher keine Erbengemeinschaft.

Nachlass

Der Begriff "Nachlass" bezeichnet im Allgemeinen das Vermögen des Erblassers als solches ohne unmittelbaren Bezug zu seinem rechtlichen Träger.

Nachlassinsolvenz

Die Nachlassinsolvenz dient der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass. Hierbei bewirkt das Nachlassinsolvenzverfahrens eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben unter amtlicher Aufsicht.

Nichteheliches Kind

Nicht eheliche Kinder sind vom Erblasser abstammende Kinder, die nicht während einer Ehe des Erblassers geboren wurden. Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich inzwischen vollkommen gleichgestellt.

Nießbrauchsvorbehalt

Mit der Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs gibt der Schenker im Wege vorweggenommener Erbfolge die entsprechende Vermögenssubstanz weg, behält sich aber noch die Nutzungen in vertraglich festgelegtem Umfang vor.

Notarielles Testament

Das notarielle oder auch öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalt. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

Nutzungsüberlassung

Durch das MoMiG wurden die Regeln, die auf die Nutzungsüberlassung durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft Anwendung finden, grundlegend geändert. Der Gesellschafter verliert durch die Nutzungsüberlassung nicht seine dingliche Berechtigung hinsichtlich des der Gesellschaft überlassenen Gegenstandes. Allerdings kann er nach § 135 Abs. 3 InsO sein Aussonderungsrecht während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht geltend machen, wenn der überlassene Gegenstand für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist.

Patientenverfügung

Nach § 1901 a Abs. 1 BGB liegt eine Patientenverfügung dann vor, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende, Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Sie bezieht sich somit auf in der Zukunft liegende, noch ungewisse Situationen im gesundheitlichen Bereich. Nach § 1901 a Abs. 1 BGB ist Schriftform, jedoch nicht Handschriftlichkeit, erforderlich. Liegt keine wirksame Patientenverfügung vor, hat der Betreuer nach § 1901 a Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden.

Pflegeeltern

Pflegeeltern können in Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und dort das Kind vertreten. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die ohne nachhaltigen Einfluss auf die Entwicklung des Kindes bleiben. Hierzu gehören auch einfache medizinische Behandlungen, nicht jedoch operative Eingriffe.

Pflichtteil

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Postsperre

Soweit dies erforderlich erscheint, um für die Gläubiger nachteilige Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners aufzuklären oder zu verhindern, ordnet das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters oder von Amts wegen durch begründeten Beschluss an, dass die in dem Beschluss bezeichneten Unternehmen bestimmte oder alle Postsendungen für den Schuldner dem Verwalter zuzuleiten haben.

Prüfungstermin

Der Prüfungstermin ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. Die Einberufung erfolgt bereits mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss.

Personensorge

Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsfreigrenzen bestimmen den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.

Postmortale Vollmacht

Die postmortale Vollmacht (Vollmacht auf den Todesfall) ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden zwischen dem Erblasser und Vertreter. Die Vollmacht entfaltet Wirkung erst ab dem Tod des Vollmachtgebers. Den Umgang der postmortalen Vollmacht bestimmt der Erblasser bei ihrer Erteilung. Inhaltlich bezieht sich die postmortale Vollmacht nur auf den Nachlass des Erblassers.

Quotennießbrauch

Ein Grundstück kann dergestalt mit einem Nießbrauch belastet werden, der nur auf eine Quote der gesamten Nutzungen geht.

Qualifizierte Nachfolgeklausel

Die qualifizierte Nachfolgeklausel stellt, ebenso wie die einfache Nachfolgeklausel, den Gesellschaftsanteil vererblich. Allerdings wird der Erblasser durch die in der Klausel enthaltenen Vorgaben in der Bestimmung seines Nachfolgers beschränkt. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ermöglicht den Übergang des Gesellschaftsanteils an einen oder einzelne Erben. Gegebenenfalls vorhandene Miterben, die die Klausel nicht erfasst, werden ausgegrenzt.

Quotenvermächtnis

Bei dem Quotenvermächtnis handelt es sich um ein Geldvermächtnis. Seine Höhe bestimmt sich nach dem Wert eines Bruchteils des Nachlasses (Nachlassquote).

Restpflichtteil

Gemäß § 2305 BGB besteht auf den Restpflichtteil ein Anspruch, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten einen Erbteil hinterlassen hat, der unter der Pflichtteilsquote liegt.

Restschuldbefreiung

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht zum Insolvenzverfahren angemeldet haben.

Rentenwahlrecht

Eine private Lebensversicherung fällt nicht unter die Pfändungsschutzbestimmungen des § 850 Abs. 3 b ZPO, wenn die Versicherung der Altersversorgung des Schuldners dienen soll und diesem statt der Zahlung einer Kapitalabfindung ein Wahlrecht zur Inanspruchnahme einer nach Ablauf der Versicherungsdauer zu zahlenden Rente (Rentenwahlrecht) eingeräumt wird.

Sanierung

Die Befriedigung der Gläubiger muss nicht immer durch die Liquidation des Unternehmens erfolgen. Oft ist die Unternehmensfortführung durch eine Fortsetzungs-/Übernahmegesellschaft für die Betroffenen günstiger. Wird das Unternehmen verkauft und auf einen anderen Unternehmensträger überführt, liegt eine übertragende Sanierung vor.

Schlusstermin

Der Schlusstermin im Insolvenzverfahren dient insbesondere zur Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, der Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse, der Anhörung zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung sowie der Prüfung nachträglich angemeldeter Insolvenzforderungen.

Schuldenbereinigungsplan

Vor Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der Schuldner seinen Gläubigern einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Der Inhalt des außergerichtlichen Plans unterliegt weitgehend der Privatautonomie.

Schenkung

Eine Schenkung setzt voraus, dass der Empfänger objektiv aus dem Vermögen des Schenkers bereichert sein muss und subjektiv, dass Zuwendender und Empfänger darüber einig gewesen sein müssen, dass die Zuwendung ganz oder teilweise unentgeltlich erfolgt.

Scheidungsgrund

Das Gesetz beschränkt die Scheidungsgründe auf das Scheitern der Ehe (Zerrüttungsprinzip).

Sexueller Missbrauch

Bei Gefahr des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Umgangsberechtigten oder beim Umgang Anwesender ist der Umgang einzuschränken. Besteht eine entsprechende Intensität des Tatverdachts eines sexuellen Missbrauchs, muss während des laufenden Strafverfahrens zur Vermeidung von Einflussnahmen auf das Kind durch den Umgangsberechtigten bei einem begleiteten Umgang der Umgang zunächst völlig ausgeschlossen werden.

Sorgerecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (Sorgerecht). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Teilungsanordnung

Gleichgültig, ob in Form eines Teilungsverbotes oder als positive Anordnung, wie die Nachlassteilung zu erfolgen hat, stellt die Teilungsanordnung eine Beschränkung des Erbes dar. Durch die Teilungsanordnung erfolgt eine gegenständliche Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände.

Teilungsversteigerung

Soll die Gemeinschaft an einem Grundstück beendet werden und werden sich die Mitglieder der Gemeinschaft über den Verkauf nicht einig, kann Teilungsversteigerung dazu benutzt werden, die Gemeinschaft auseinanderzusetzen. Durch das Versteigerungsverfahren wird die Immobilie in Geld umgewandelt. An dem Versteigerungserlös setzt sich die Gemeinschaft fort. Können sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft auch nicht über die Auszahlung einigen, wird der Erlös hinterlegt.

Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen, eine gesetzliche Höchstzahl gibt es nicht. Mangels abweichender Erblasseranordnung führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich aus.

Todeszeitpunkt

Der Nachweis der Zeit des Todes ist durch öffentliche Urkunden zu führen. Dieser Nachweis wird durch die Vorlage einer Sterbeurkunde, die vom Standesamt ausgestellt wird, geführt.

Typenzwang

Der zulässige Inhalt einer Verfügung von Todes wegen wird durch den Typenzwang bestimmt. Es dürfen nur solche Arten von Verfügungen getroffen werden, die sich entweder direkt oder kraft Auslegung oder Analogie aus dem Gesetz ableiten lassen. Dies sind Erbeinsetzung und Enterbung, Anordnung eines Vermächtnisses oder einer Auflage, Teilungsanordnung, Anordnungen für die Nachlassabwicklung wie Ausschließung der Auseinandersetzung oder Anordnung der Testamentsvollstreckung, Pflichtteilsentziehung/Pflichtteilsbeschränkung, Rechtswahl sowie güterrechtliche, kindschaftsrechtliche, vormundschaftsrechtliche oder rechtsgeschäftliche Bestimmungen.

Transmortale Vollmacht

Die einem Ehegatten erteilte transmortale Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tode zur Umschreibung des Kontos auf den bevollmächtigten Ehegatten (vgl. BGH NJW RR 2009, 979).

Trennung

Die Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern ist der stärkste Eingriff in das Elternrecht.

Unternehmenskrise

Die Gründe für eine Unternehmenskrise können sehr vielschichtig sein. Nur dann, wenn krisenauslösende Faktoren ausreichend bekannt und verstanden sind, können wirksame Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Sanierung eines Unternehmens ergriffen werden. Jede Unternehmenskrise erfordert ihre fachgerechte Lösung.

Umgangsrecht

Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Eltern. Jeder Elternteil hat das Recht und die Pflicht, Umgang mit seinem Kind zu haben.

Unterhaltsanspruch

Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen enden Unterhaltsansprüche; allerdings sind Unterhaltsrückstände bis zum Tod Nachlassverbindlichkeiten, die auf die Erben übergeben. Etwas anderes gilt für den Ehegattenunterhalt, der nach § 1586 b BGB auf die Erben übergeht. Die Haftung ist allerdings auf den Betrag beschränkt, der dem Pflichtteil entspricht, den der unterhaltsberechtigte Ehegatte erhalten hätte, allerdings wird die pauschale Erhöhung bei der Zugewinngemeinschaft hierbei nicht vorgenommen. Die Regelung des § 1586 b BGB gilt auch für den Unterhaltsanspruch eines vom Erblasser geschiedenen Ehegatten.

Unterhaltspflicht

Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 170 Abs. 1 StGB).

Vaterschaft

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Voraus

Unabhängig vom Güterstand steht dem überlebenden Ehegatten des Erblassers neben seinem gesetzlichen Erbteil der sogenannte "Voraus" zu. Der Voraus umfasst die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Neben den Erben der 2. Ordnung (Eltern bzw. Geschwister des Erblassers) und neben den Großeltern stehen dem überlebenden Ehegatten diese Gegenstände allein zu. Neben der Erben der 1. Ordnung (z. B. Kinder) kann der überlebende Ehegatte diese Gegenstände nur dann für sich allein verlangen, soweit er dies zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Ist ein Testament vorhanden oder ein Erbvertrag vorhanden, der den Ehegatten als Erben einsetzt, fällt der Voraus in den Nachlass, es sei denn, in der letztwilligen Verfügung ist etwas anderes ausdrücklich geregelt.

Vermächtnis

Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).

Verdeckte Sacheinlage

Eine verdeckte Sacheinlage setzt sich nach § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG aus zwei Komponenten zusammen: Zum einen muss die Bareinlage des Inferenten bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Sacheinlage entsprechen. Zum anderen muss die Einbringung des Vermögenswertes aufgrund einer vorherigen Abrede erfolgen. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage vor, bleibt der Inferent grundsätzlich zur Leistung der Einlage verpflichtet.

Verletzung der Buchführungspflicht

Nach § 283 b StGB macht sich derjenige strafbar und wird mit bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensgegenstand erschwert wird, 2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, 3. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird oder b) es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Vermögen des Schuldners

Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist das Vermögen des Schuldners; nach § 35 InsO umfasst die (Soll-)Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Vermögensverhältnisse

Bei einer Scheidung sind die Aufgabe der ehemals bestehenden Vermögensverhältnisse und ihre Neugestaltung unausweichlich. Die nach Trennung und Scheidung gewandelten Vermögensverhältnisse als Fortentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse sind bei Unterhaltsansprüchen eheprägend zu berücksichtigen.

Vorsorgevollmacht

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht durch den Vollmachtsgeber setzt dessen Geschäftsfähigkeit voraus. Die Vorsorgevollmacht kann sachlich beschränkt oder auf alle Bereiche des Lebens ausgedehnt werden. Eine Vorsorgevollmacht kann in der Form frei gestaltet werden, allerdings sollte sie zu Beweiszwecken schriftlich vorliegen, wobei es nicht erforderlich ist, dass die Vollmacht handschriftlich abgefasst wird. Eine notarielle Beglaubigung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder im Bereich des Gesellschafts- und Handelsrechts tätig werden soll. Ohne notarielle Beglaubigung müsste zur Erledigung dieser Aufgaben vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden.

Wechselbezüglichkeit

Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. Ein solches Verhältnis der Verfügungen ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht oder für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung sind zunächst die tatsächlichen wirtschaftlichen Absichten und Ziele des Erblassers, die in der Erklärung selbst oder in außerhalb der Verfügung liegenden Umständen zum Ausdruck gekommen sind, zu ermitteln. Hierbei sind auch die gesetzlichen Auslegungsregeln und Wertungen zu beachten.

Wahl der Nichterfüllung

Bei gegenseitigen, nicht einseitig bereits (vollständig) erfüllten Verträgen steht dem Insolvenzvewalter gemäß § 103 InsO ein Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt oder vom anderen Teil Erfüllung verlangt oder die Erfüllung ablehnt.

Wohlverhaltensperiode

Während der Wohlverhaltensperiode begründet die Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Nichtgeltendmachung des während des Insolvenzverfahrens entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs keinen Obliegenheitsverstoß im Sinne von § 295 InsO.

Wohnrecht

Das Wohnrecht gemäß § 1093 Abs. 1 BGB ist eine sogenannte beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück, die den Berechtigten befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen, ebenfalls einen eventuellen Lebensgefährten. Zur Absicherung des Berechtigten dient die Eintragung des Wohnrechtes im Grundbuch (sog. dingliches Wohnrecht).

Zahlungseinstellung

Allgemeiner Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Zustimmungsvorbehalt, schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter

Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit der Anordung lediglich eines Zustimmungsvorbehalts setzt ein erhebliches Maß an Abstimmung zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter und Schuldner voraus. Eine solche Anordnung hat aber den Vorteil, dass der Schuldner bzw. die für ihn handelnden Personen auch weiterhin nach außen hin in Erscheinung treten. Da der Umfang der Befugnisse des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Gericht näher zu bestimmen ist, kann das Gericht dessen Rechtsstellungen durch Einzelermächtigungen erweitern.

Zugewinngemeinschaft

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und stirbt ein Ehegatte, dann wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1 BGB). Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung gewährt, sind sie im Allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen, allerdings kann der Unterhaltsanspruch eines Kindes, das nach Erlangung der Hochschulreife zunächst eine praktische Ausbildung durchlaufen hat, auch die Kosten eines Hochschulstudiums umfassen, wenn dieses mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang steht und die Finanzierung des Ausbildungsgangs den Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (BGH, Urteil vom 12.06.1991 - XII ZR 163/90).